Benutzungsordnungen


Wir freuen uns über eine freiwillige Spende! Ob Sie spenden und wieviel Sie spenden, liegt in Ihrer Verantwortung. Weitere Informationen dazu finden Sie im FAQ.

Wir stellen keine Quittungen und keine Spendenbescheide aus. Jedoch können wir Ihnen auf Wunsch einen formlosen Nachweis über die auf freiwilliger Basis bei uns eingegangene Summe ausstellen.


Vor Antritt der Fahrt ist die Haftungsregelung (unten stehend) zu unterschreiben sowie die Stocherkahnnutzungsrichtlinie des Evangelischen Stifts, die Gewässerverordnung der Stadt Tübingen und die polizeiliche Umweltschutzverordnung zur Kenntnis zu nehmen.

 

Die Kontaktperson muss am Tag der Fahrt telefonisch erreichbar sein.

Ein Rücktritt von der Fahrt ist bis zum Tag vorher per Mail problemlos möglich. Am Tag der Fahrt kontaktieren wir Sie telefonisch, z.B. bei schlechtem Wetter.

 

Minimale Ausleihzeit für die Kähne ist eine Stunde, maximale Ausleihzeit sind zwei Stunden.


Nutzungsrichtlinie des Evangelischen Stifts

 I. Reservierung

1. Beide Kähne sind für die Benutzung durch Stiftler:innen und Mitarbeiter:innen vorgesehen. Es wird für beide Kähne online eine Reservierungsliste geführt. Die Schlüssel für beide Kähne liegen in der Regel im Postraum.

2. Interne geben bei der Reservierung ihre Zimmernummer an, Externe ihre Telefonnummer.

3. Die Kähne können in der Regel für zwei Stunden entliehen werden. Ausnahmen werden nach Absprache mit dem Stocherkahnehrenamt erteilt. Die Benutzung der Kähne erfolgt grundsätzlich immer nach Absprache mit dem Stocherkahnehrenamt.

 

II. Benutzung

1. Die Schlüssel der Kähne werden nach Benutzung an ihren Ort zurückgebracht.

2. Für Benutzer:innen, die dies wünschen, bemüht sich das Stocherkahnehrenamt, eine Person zum Stochern des Kahns zu organisieren.

3. Gäste unterschreiben vor Antritt der Fahrt die Haftungsregeln.

4. Nach der Fahrt ist der Kahn sicher an der Anlegestelle anzuschließen. Die Sitzbretter werden in der richtigen Reihenfolge auf der Eisenstange aufgefädelt. Die Stocherstangen sind an ihren Aufbewahrungsort zurückzubringen. Der Kahn ist sauber zu hinterlassen.

5. Schäden oder Verluste sind dem Stocherkahnehrenamt unverzüglich zu melden. Siehe hierzu die Haftungsregelung.

6. Eine kommerzielle Nutzung der Kähne durch die Benutzer:innen des Kahns ist nicht gestattet.


Gewässerverordnung, Benutzungsordnung für die Stocherkahnliegeplätze am Neckar und polizeiliche Umweltschutzverordnung der Stadt Tübingen

Mit Ausnahme des § 1a, Satz 1 der Gewässerverordnung [gemäß des Schreibens des Amtes für Ordnung und Gewerbe vom 13.12.2004, genießt die Anlegestelle im Stiftsgarten Bestandsschutz], sowie der §§ 2, 4, 7, 8 und 9 der Benutzungsordnung für die Stocherkahnliegeplätze am Neckar, sind den amtlichen Verordnungen der Stadt Tübingen Folge zu leisten. Auch die §§ 2 und 3 der polizeilichen Umweltschutzverordnung sind bei Benutzung der Stocherkähne zu beachten. 


Haftungsregelung

1. Alle maßgeblichen Regelungen und Verordnungen der Stocherkahnnutzungsrichtlinie und die amtlichen Verordnungen der Stadt Tübingen habe ich in der jeweiligen Fassung zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

 

2. Ich verpflichte mich, die Anweisungen der stochernden Person(en) zu befolgen sowie die Mitglieder der Gruppe durch geeignete Maßnahmen dazu anzuhalten. Mir ist bewusst, dass Zuwiderhandlungen jegliche Haftung von Seiten der stochernden Person(en) ausschließen und ich für alle Schäden persönlich hafte.

 

3. Für Schäden, die durch den normalen Bootsbetrieb auf dem Neckar (z.B. Spritzwasser), durch höhere Gewalt oder leichte Fahrlässigkeit der stochernden Person(en) entstehen, haften weder diese, noch das Evangelische Stift

 

4. Sollten Teile dieser Vereinbarung unzulässig sein, bleibt der Rest davon unberührt. Es tritt in diesem Fall die mögliche Vereinbarung, die der unzulässigen am nächsten kommt, in Kraft.


Die Stocherkahnsaison beginnt am 01.04. und endet zum 15.11.